AVO Fulda

Die Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda mit Anlagen.


 

Kontakt

Geschäftsstelle der Bistums-KODA


Paulustor 5
36037 Fulda

Anja Bickert
Geschäftsführerin
Tel.: 0661 - 87 430
Fax: 0661 - 87 282



 
Aktuelles

Aktuelle Entwicklungen in der Bistums-KODA im Februar 2018

Überstundenzuschlag für kurzfristig angeordnete Überstunden für Teilzeitbeschäftigte

In der letzten Sitzung am 19. Februar 2018 hat die Bistums-KODA Fulda beschlossen, dass Teilzeitbeschäftigte, die im Rahmen eines Dienstplans arbeiten, kurzfristig angeordnete Arbeitsstunden mit Überstundenzuschlag vergütet werden, auch wenn sie unter der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten liegen. Dasselbe gilt für sonstige Teilzeitbeschäftigte, wenn die Vorankündigungszeit weniger als 14 Kalendertage beträgt. Die neue Regelung unter § 7 Absatz 6 AVO lautet:


Mehrarbeit sind die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten. Für in Wechselschicht- oder Schichtarbeit tätige Teilzeitbeschäftigte sind die nach Inkrafttreten des Dienstplans angeordneten zusätzlichen Arbeitsstunden Überstunden im Sinne von Absatz 7. Gleiches gilt für sonstige Teilzeitbeschäftigte, sofern sie über die einrichtungsübliche Arbeitszeit hinaus oder mit einer Vorankündigungszeit von weniger als 14 Kalendertagen durch den Dienstgeber zusätzlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

 

Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten bei Bewährungsaufstieg

Bei den Bewährungsaufstiegen der Gemeindereferenten von der EG 10 in die EG 11 nach 10-jähriger Berufserfahrung können Vorbeschäftigungszeiten in anderen Bistümern in Zukunft anerkannt werden, ebenso bei Beschäftigten (alte Regelung: Hochschulabsolventen) der EG 13, Ziffer 1, die nach 10-jähriger Bewährungszeit in die EG 14 aufsteigen. In Anlage 13 AVO heißt es nun:


Entgeltgruppe 11, Grundmerkmal 3:

Beschäftigte als Gemeindereferentin/-Referenten, nach 10-jähriger Berufserfahrung als Gemeindereferentin/-Referenten im pastoralen Dienst des Bistums Fulda nach Abschluss der  2. Dienstprüfung. Vorbeschäftigungszeiten als Gemeindereferentin/-Referenten in einem anderen Bistum können anerkannt werden.


Entgeltgruppe 14, Grundmerkmal 2:

Beschäftigte der EG 13, Ziffer 1 nach 10-jähriger Bewährungszeit. Einschlägige Vorbeschäftigungszeiten in einem anderen Bistum können als Bewährungszeit anerkannt werden.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrer bei Erreichen der Regelaltersrente zum Ende des Schulhalbjahres

Lehrer treten erst mit dem Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das gesetzlich festgelegte Eintrittsalter zum Renteneintritt erreicht haben, in den Ruhestand. Da dieses am Ende des 1. Halbjahres nicht immer genau mit dem 31.01., wie bisher in der AVO formuliert, endet, wurde eine Regelung gefunden, die ein Ausscheiden zum Ende des Schulhalbjahres ermöglicht. Sie lautet unter § 33 AVO:


Für Lehrkräfte endet das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen mit dem letzten Unterrichtstag im 1. Schulhalbjahr bzw. zum Ende des 2. Schulhalbjahres (31.07.).