AVO Fulda

Die Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda mit Anlagen.


 

Kontakt

Geschäftsstelle der Bistums-KODA


Paulustor 5
36037 Fulda

Anja Bickert
Geschäftsführerin
Tel.: 0661 - 87 430
Fax: 0661 - 87 282



 
Aktuelles

Aktuelle Entwicklungen in der Bistums-KODA im April/Mai 2020

Kurzarbeitergeld; AVO-Fulda erhält neuen § 6a

Um auch kirchlichen Einrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld zu beantragen, hat die Bistums-KODA per Umlaufverfahren einstimmig einen neuen Paragraphen 6a in die AVO Fulda eingefügt.

 

Vor Einführung des Kurzarbeitergeldes ist mit der MAV eine Dienstvereinbarung abzuschließen, bzw. muss in Einrichtungen ohne MAV mit jedem einzelnen betroffenen Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung erfolgen.

 

Für die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 wird das Kurzarbeitergeld auf mindestens 95 %, ab der Entgeltgruppe 11 auf mindestens 90 % der Nettoentgelt-Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III aufgestockt.

Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

Für wirtschaftlich besonders gefährdete Einrichtungen kann eine niedrigere Aufstockungszahlung (EG 1 bis 10: 80 %, ab EG 11: 75 % der Nettoentgelt-Differenz) nach Vorlage eines Berichts über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung an die MAV vereinbart werden.

Diese Regelung tritt am 27.04.2020 in Kraft und ist befristet bis zum Ablauf des 30.06.2021.

 

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