AVO Fulda

Die Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda mit Anlagen.


 

Kontakt

Geschäftsstelle der Bistums-KODA


Paulustor 5
36037 Fulda

Anja Bickert
Geschäftsführerin
Tel.: 0661 - 87 430
Fax: 0661 - 87 282



 
Aktuelles

Aktuelle Entwicklungen in der Bistums-KODA im September 2022

Entgeltanpassung 2022/2023

Die Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda, der KODA-Beschluss über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Auszubildende und die Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts werden wie folgt geändert:


  1.  Die Tabellenwerte in den Entgeltbasistabellen (Buchstabe A bis C) zu § 7a der Anlage 8 AVO Fulda werden um 2,8 %, mindestens jedoch um 70,00 € erhöht.
  2. Garantierte Vergütungsbestandteile und Besitzstandszulagen, die gemäß der geltenden Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda vom 30.06.2008 gezahlt werden und die nach der genannten Ordnung veränderbar sind, erhöhen sich um 2,8 %.
  3. Die Tabellenwerte in der Entgelttabelle des Buchstaben D (Chorleiter- und Organisten-Vergütung) der Anlage 5 AVO Fulda werden um 2,8 % erhöht.
  4. Die geltenden Garantiebeträge nach Buchstabe G der Anlage 5 AVO Fulda erhöhen sich um 2,8 %. Der jeweilige Garantiebetrag ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung.
  5. Die monatlichen Ausbildungsentgelte (Buchstabe E der Anlage 5 AVO Fulda) orientieren sich für die genannte Laufzeit nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen (TVA-L(BBiG)).
  6. Die monatlichen Praktikantenentgelte (Buchstabe F der Anlage 5 AVO Fulda) werden um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 € erhöht.
  7. Die Laufzeit dieser Entgeltanpassung wird für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 festgelegt. Anpassungen für den davor liegenden Zeitraum erfolgen nicht.
 

Anpassung § 30 Absatz 3 Satz 2 AVO Fulda, sachgrundlose Befristung

§ 30 Absatz 3 Satz 2 AVO Fulda wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu vierzehn Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von vierzehn Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft. Die Vertragsdauer soll mindestens sechs Monate betragen. Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.