AVO Fulda

Die Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda mit Anlagen.


 

Kontakt

Geschäftsstelle der Bistums-KODA


Paulustor 5
36037 Fulda

Anja Bickert
Geschäftsführerin
Tel.: 0661 - 87 430
Fax: 0661 - 87 282



 
Aktuelles

Aktuelle Entwicklungen in der Bistums-KODA im Juli 2023

Eingruppierung von Lehrkräften (Anlage 11 AVO Fulda)

Die Eingruppierung von, nach der KODA-Entgelttabelle vergüteten Lehrkräften an den katholischen Schulen im KODA Geltungsbereich richtet sich ab dem 01.08.2023 nach den Abschnitten III und IV der Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten (vgl. Anlage zum TV-EGO-L-H vom 15.10.2021). Eine mögliche Höhergruppierung wird gesondert geregelt. Sofern die Eingruppierung unter Anwendung der neuen Regelungen (ab 01.08.2023) niedriger als die Eingruppierung bis zum Zeitpunkt der Anwendung der neuen Regelungen ist, bleibt es bei der bisherigen Eingruppierung, sofern sich die sonstigen Eingruppierungsvoraussetzungen nicht ändern.


Weitere Details unter Anlage 11 AVO Fulda

 

Zuschuss zum Deutschlandticket § 23 b AVO Fulda

Beschäftigte erhalten einen Zuschuss zum Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 25 % sowie einer etwaigen staatlichen Förderung des jeweiligen monatlichen Ticketpreises. Der Kauf des Deutschlandtickets für den jeweiligen Kalendermonat ist durch den Beschäftigten gegenüber dem Dienstgeber durch Übersendung eines geeigneten Nachweises des Deutschlandtickets (Zahlungsnachweis oder Papierticket) zu belegen.

Der Nachweis ist bis spätestens 10.12. eines jeden Kalenderjahres für die im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen monatlichen Deutschlandtickets vorzulegen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, kann für die bis dahin nicht nachgewiesenen Deutschlandtickets der betreffenden Kalendermonate keine Bezuschussung erfolgen.


Weitere Details unter § 23 b AVO Fulda

 

Stufengleiche Höhergruppierung § 17 Absatz 4 AVO Fulda

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (Höhergruppierung) werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.


Weitere Details unter § 17 (4) AVO Fulda

 

Inflationsausgleichsprämie § 23 c AVO Fulda

Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise


(1) Beschäftigte im Geltungsbereich der AVO des Bistums Fulda erhalten rückwirkend eine einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1.Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der AVO des Bistums Fulda fallen, 1.240,00 €. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.


(2) Beschäftigte, die unter den oben genannten Geltungsbereich fallen, erhalten in den  Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) zusätzlich zu dem unter Absatz 1 genannten Betrag monatliche Sonderzahlungen. Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte, die unter den oben genannten Geltungsbereich fallen, 220,00 €. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Rückwirkende Bezugsmonate werden nachgezahlt. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis bestand und an mindesten einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Die Inflationsausgleichsprämie wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilig ausgezahlt.


Weitere Details unter § 23 c AVO Fulda